2013
Teilnahme an Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn
von Björn Keller
In zwei neuen Urteilen vom 16.05.2013 hat der Bundesfinanzhof präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führt. Aktuell sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 Euro/Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen.
Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die nicht direkt und unmittelbar Ausgangsumsätzen zuzuordnen sind
von Björn Keller
Stehen die von einem Unternehmen bezogenen Vorleistungen zwar in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu Ausgangsumsätzen, gehören die Kosten dieser Leistungen aber zu den allgemeinen Aufwendungen der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens und führt diese ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen, so ist die für die Vorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
von Björn Keller
Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2013 ist bei teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen zu klären, ob der Steuerpflichtige diese mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietete. Dafür ist eine Prognose unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffen.
Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen
von Björn Keller
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 15.05.2013, dass unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung nachträgliche Herstellungskosten - neben Anbau und Aufstockung - auch gegeben sind, wenn nach Fertigstellung eines Gebäudes seine nutzbare Fläche vergrößert wird, beispielsweise durch Umbau des Daches.
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Berufsbetreuern
von Björn Keller
Bis zum 30.06.2013 unterlagen Leistungen für gerichtlich bestellte Betreuer nach nationalem Recht der Umsatzsteuer. Für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen können sich Berufsbetreuer jedoch auf das Recht der EU berufen und eine Umsatzsteuerbefreiung erwirken.