2011

Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zwecks Verlustnutzung sind grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

von Björn Keller

Im Urteil vom 07.12.2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass die verlustbringende Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils an einen Mitgesellschafter nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil der Veräußerer in engem zeitlichen Zusammenhang von einem anderen Mitgesellschafter dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt.

Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers als steuerfreier Sachbezug

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof hat mit drei Urteilen vom 11.11.2010 erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreien Sachbezug aufgestellt und damit Fragen der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen beantwortet.

Nachträglicher Einbau einer Gasanlage erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert eines Dienstwagens

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 13.10.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein privat genutztes betriebliches Fahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der 1-%-Regelung einzubeziehen ist.

Erleichterter Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

von Björn Keller

Bislang musste zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers vorgelegt werden. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass dieser Nachweis auch noch später und durch jegliche geeignete Beweismittel erfolgen kann.

Kosten für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar

von Björn Keller

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.10.2010 sind die Kosten bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind.