Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
von Björn Keller
Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 (VI R 30/21), dass die Zweitwohnungsteuer Aufwand für die Nutzung der Unterkunft ist und somit bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung unter die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG fällt. Ist der Höchstbetrag von 1.000 € bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen ist das häufig nachteilig. Im entschiedenen Fall war die Klägerin nicht an ihrem Hauptwohnsitz, sondern in München tätig. Dafür hatte sie in München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren 2018/2019 entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 € (2018) beziehungsweise 1.157 € (2019) machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe 12.480 € (2018) beziehungsweise 15.880 € (2019) als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 €. Nachdem das FG der Klage stattgegeben hatte, bestätigte nun der Bundesfinanzhof mit diesem Urteil das Vorgehen des Finanzamts. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten in diesem Sinne beurteilt, da diese eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung darstellt. Dagegen gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne vorgenannten Gesetzes. Diese muss der Steuerpflichtige selbst tragen, da deren Nutzung und Verbrauch nicht gleichzusetzen ist mit der Nutzung der Unterkunft.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz