Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof im ergangenen Urteil vom 09.07.2019 (X R 35/17) entschied, kann nach Beendigung und Abwicklung eines Altersvorsorgevertrages die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Auf ein Verschulden des Zulageempfängers kommt es dabei nicht an. Auch der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen ohne eine Prüfung der Zulageberechtigung des Empfängers veranlasst hat, führt nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angaben des Anbieters, die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Am Ende des Altersvorsorgevertrages zum 01.05.2010 erhielt diese eine Einmalzahlung. Im Zuge einer Überprüfung nach § 91 EStG stellte die ZfA im Jahr 2011 fest, dass die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2010 nicht die Voraussetzungen für eine Zulageberechtigung erfüllt hat. Sie forderte daher die gewährten Altersvorsorgezulagen in Höhe von insgesamt 462 EUR von der Klägerin zurück. Diese klagte dagegen, da die Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen hat. Sie treffe keinerlei Verschulden. Sie habe der ihr obliegenden Pflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 5 EStG genügt und den Anbieter über Änderungen der Verhältnisse, die sich auf die Zulagenberechtigung auswirkten, rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Die fehlerhafte Beantragung für die strittigen Beitragsjahre sei demzufolge ohne ihre Mitwirkung erfolgt. Dennoch war das FG der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Rückzahlung vorliegen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung mit Bezug auf § 37 Abs. 2 AO. Demzufolge kommt es auf ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Klägerin oder ihres Anbieters nicht an. Auch liegen zu vorgenannter Regelung keine die Altersvorsorgezulage betreffende Sondervorschriften vor, die eine Rückforderung verneinen. Ebenso kam im Streitfall eine Rückforderung über den Anbieter nicht in Betracht. Das Konto der Klägerin beim Anbieter existierte infolge der Beendigung des Altersvorsorgevertrages zum Zeitpunkt des Rückforderungsbescheides nicht mehr. Somit konnte es auch nicht mehr belastet werden. Der Bundesfinanzhof verwies auf das übergeordnete und allgemein herrschende Prinzip für einen Rückforderungsanspruch. Derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, ist grundsätzlich verpflichtet, das Erhaltene zurückzuzahlen. Die Klägerin musste also nachfolgend noch mit einer Überprüfung der Richtigkeit der Zulagengewährung und einer etwaigen Rückforderung rechnen. Schon deshalb war sie in ihrem Vertrauen auf ein Behaltendürfen der Zulagen nicht schutzwürdig.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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