Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

von Björn Keller

Leider führen Gier und blindes Vertrauen immer wieder dazu, dass Anleger Erspartes in undurchsichtige Kapitalanlagen des grauen Kapitalmarktes investieren und am Ende statt der erhofften Rendite einen Kapitalverlust erzielen. Gelegentlich handelt es sich hierbei um sogenannte Schneeballsysteme, bei denen Auszahlungen an alte Anleger mit dem frischen Kapital neuer Anleger finanziert werden. Solche Ausschüttungen sind in jedem Fall als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Teilweise werden aber auch mögliche Ausschüttungen in der Hoffnung auf weitere Renditen wieder angelegt und kommen nicht zur Auszahlung. Fraglich war, ob diese Scheinrenditen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern seien. Der BFH hat mit Urteil vom 16.03.2010 entschieden, dass dem so ist, sofern der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung gutgeschriebener Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zu­fluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmä­ßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berech­tigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Aller­dings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leis­tungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Unerheblich ist, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaft waren. Für geschädigte Anleger bedeutet dies im schlimmsten Fall, dass sie nicht nur das eingesetzte Kapital verloren, sondern auf die Scheinrenditen auch noch Einkommensteuer zahlen müssen.

 

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