Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
von Björn Keller
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 12.05.2011 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können und demzufolge bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.