Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages aufgrund aufgegebener Investitionsabsicht

von Björn Keller

Das FG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 05.05.2011entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 233a Abs. 2a AO darstellt. Demzufolge beginnt der Zinslauf nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Das FG widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG für 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für noch anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen. Nach Erlass des Gewinnfeststellungsbescheides für das Jahr 2007 teilte die Klägerin dem Finanzamt im Jahr 2010 mit, dass die Investitionsabsicht für diese Wirtschaftsgüter aufgegeben worden sei. Das Finanzamt änderte daraufhin den Gewinnfeststellungsbescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrages gewinnerhöhend rückgängig. Hieraus folgte die Berechnung der Zinsen auf nachzuzahlende Steuern nach § 233a Abs. 2 AO, wogegen sich die Klägerin wandte. Das FG Niedersachsen entschied zugunsten der Klägerin. Demnach ist die Aufgabe der Investitionsabsicht im Jahr 2010 in materiell-rechtlicher Hinsicht ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr (2007) auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheides eingetreten ist.

Anmerkung: Sollte das Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, im Jahr der Anschaffung bzw. im Folgejahr nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist unter anderem der Abzug auch rückgängig zu machen. Der Zinslauf beginnt in diesem Fall jedoch bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzug geltend gemacht wurde.  

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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