Werbungskosten nach gescheitertem Anschaffungsgeschäft
von Björn Keller
Das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Hingabe von Geld an einen beispielsweise betrügerischen Grundstücksmakler schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer beabsichtigten Vermietung nicht aus. Der Betrogene kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09.05.2017. In der Regel können die auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerrechtlich nur zeitanteilig in Form und Höhe der Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Kommt es allerdings nicht zur Herstellung des Gebäudes oder nicht zur Anschaffung, sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Eine Verteilung der Aufwendungen als AfA ist in dem Falle nicht möglich, da keine Anschaffungskosten entstanden sind. Dabei ist es unerheblich, ob für die Hingabe des Geldes wie üblich eine vertragliche Verpflichtung bestand oder ob diese fehlt. Im Streitfall beabsichtigte der Kläger den Erwerb eines Villengrundstücks. Die Villa wollte er teilweise vermieten. Eigentümer war eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht. Der Kläger vertraute dem Makler den Kaufpreis in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich veruntreute der Makler das Geld jedoch. Der Kläger machte die vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Im Widerspruch zu den Vorinstanzen gab der Bundesfinanzhof dem Kläger im Grundsatz Recht. Er betonte, dass die einzige Voraussetzung für die Anerkennung dieser vorab entstandenen Aufwendungen die Erwerbs- und Vermietungsabsicht ist. Da der Kläger das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erworben und vermietet hat, bestand daran insofern keinerlei Zweifel. Allerdings gab der Bundesfinanzhof dennoch die Sache an das FG zurück. Dieses muss noch prüfen, wann genau der Kläger hätte davon ausgehen müssen, dass er für sein Geld keine Gegenleistung erhalten und dieses vom Makler auch nicht mehr zurückbekommen würde. Zudem ist der Anteil der vergeblichen Aufwendungen für den zu vermietenden Gebäudeteil festzustellen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz