Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später im Ausland ausgeübter Tätigkeit

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 28.07.2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung auch dann vorab als entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein können, wenn die Möglichkeit besteht, dass diese Berufstätigkeit später im Ausland ausgeübt werden könnte und dabei steuerfreie Einkünfte erzielt werden.