Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof reichte am 07.02.2018 (XI R 7/16) einen Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union ein. Dieser soll klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sogenannten Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist. Die Entscheidung ist für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung. Bislang wird bei Kleinunternehmern die Steuer nach § 19 UStG nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Streitfall betrugen die Umsätze des Klägers, ein Gebrauchtwagenhändler, bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 € (2009) und 25.115 € (2010). Der Kläger ermittelte die Bemessungsgrundlage demgegenüber gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt versagte allerdings die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das Jahr 2010. Es bezog sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.06.2009. Dieses regelt, dass ab 01.01.2010 die vereinnahmten Entgelte für die Einordnung als Kleinunternehmer zugrunde zu legen sind. Danach habe der Gesamtumsatz des Klägers im vorangegangenen Kalenderjahr 2009 über der Grenze von 17.500 € gelegen. Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es entschied, dass in Fällen der Differenzbesteuerung die vereinnahmten Entgelte, die über die Differenzbeträge hinausgingen, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG unberücksichtigt zu lassen seien. Zu dieser Auffassung neigt auch der Bundesfinanzhof. Er zweifelt an der Auslegung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 durch das Bundesministerium der Finanzen. Deshalb hält er eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union für erforderlich, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt das Revisionsverfahren ausgesetzt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz