Vom Nießbraucher getragene Erhaltungsaufwendungen im Sinne des § 82b EStDV dürfen nicht nach dessen Tod durch den Eigentümer abgezogen werden
von Björn Keller
Hat ein Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch durch seinen Tod innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, darf der Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.03.2018 (IX R 22/17). Im strittigen Fall hatte die Mutter dem Kläger 2010 unentgeltlich das Eigentum an zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien übertragen. Sie behielt sich jeweils den lebenslangen Nießbrauch vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Objekte wurden weiter bei ihr erfasst. Im Jahr 2013 ließ die Mutter umfangreiche Erhaltungsmaßnahmen an den Immobilien durchführen. Für den steuerlichen Abzug der Erhaltungsaufwendungen beantragte sie eine Verteilung auf fünf Jahre. Im Januar 2014 verstarb die Mutter. Der Kläger als alleiniger Erbe nahm an, dass die Absetzungsbefugnis für die verbliebenen Abzugsbeträge auf ihn übergeht. Finanzamt und FG folgten dieser Überlegung nicht. Auch der Bundesfinanzhof stellte klar, dass dafür die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt. Durch den Tod der Vorbehaltsnießbraucherin erlosch der Nießbrauch. Der Kläger als Eigentümer trat kraft Gesetzes als Vermieter der Objekte in die sich aus den Mietverhältnissen ergebenden Rechte und Pflichten ein und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings ermöglicht die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV für die nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen weder in direkter Anwendung noch analog einen interpersonellen Übergang auf den Kläger. Der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen hätte bei den Einkünften der verstorbenen Nießbraucherin im Veranlagungszeitraum der Beendigung des Nießbrauchs (hier 2014) abgezogen werden müssen. Bereits mit Beschluss vom 17.12.2007 hat der Bundesfinanzhof zu dieser Problematik Stellung bezogen. Er stellte klar, dass ein Übergang von Verlusten auf den Erben mit dem der Einkommensteuer zugrunde liegenden Grundsatz der Individualbesteuerung und dem Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit unvereinbar ist. Bei Gestaltungsüberlegungen betagter Steuerpflichtiger sollten daher auch die Vorteile eines Sofortabzugs einbezogen werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz