Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)

von Björn Keller

Das Bundeskabinett beschloss am 16. Februar 2022 den Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes. Damit will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger weiterhin unterstützen, um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie zu kompensieren, zumindest aber zu mildern. Im Detail sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant: So sollen die an bestimmte Arbeitnehmer (beispielsweise in Krankenhäusern) gewährten Prämien bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Zudem sollen die Prämien auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet werden. Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll nun bis 31. Dezember 2022 gelten. Um eine schnelle Refinanzierung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu gewährleisten, wird die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für solche, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, für ein weiteres Jahr verlängert. Gleichzeitig sollen damit Investitionsanreize geschaffen werden. Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro beziehungsweise auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht. Damit wird die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 verlängert. Zudem wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Können aufgrund der Corona-Pandemie für 2022 geplante Investitionen nicht realisiert werden, wird den entsprechenden Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, diese in 2023 nachzuholen. Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge werden dafür um ein weiteres Jahr verlängert. Um die Liquidität von Unternehmen zu stützen, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert. Aufgrund des erhöhten zusätzlichen Arbeitsaufwandes durch die steuerlichen Maßnahmen zur Dämpfung der wirtschaftlichen Schäden durch die Pandemie wird die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert. Diese Verlängerung gilt auch für 2021 und 2022.

Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zurück