Vertragswidrige private Fahrzeugnutzung – Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung?

von Björn Keller

Mit dem Urteil vom 11.02.2010 widerspricht der BFH einem Urteil des FG Niedersachsen, wonach die vertragswidrige Nutzung eines Dienstwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als verdeckte Gewinnausschüttung und nicht als Arbeitslohn zu werten sei. Der BFH urteilte: Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis, also aus dem Anstellungsvertrag, veranlasst sein. Demgemäß kann die private Nutzung nach dem gemeinen Wert oder unter Anwendung der 1-%-Regelung zu ermitteln sein. Die Zuordnung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn vorliegen, bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall. Es blieb jedoch offen, wie genau diese Abgrenzung vorzunehmen ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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