Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern
von Björn Keller
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat in einer Verfügung vom 21.03.2016 ausführlich zur steuerlichen Behandlung bei Vermietung und Verpachtung von Gebäuden zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern Stellung genommen. Grundsätzlich wird nach langfristigen Verträgen mit einer Laufzeit länger als sechs Monaten sowie kurzfristigen Verträgen unterschieden.