Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

von Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 gibt das Bundesministerium der Finanzen die weitere Verlängerung steuerlicher Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bekannt. Da vielen Steuerpflichtigen durch die anhaltende Corona-Pandemie auch weiterhin erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen, sollen mit diesen Regelungen gegenüber den Geschädigten unbillige Härten vermieden werden. Das bedeutet, dass die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen können. Die Stundung wird längstens bis zum 30. Juni 2022 gewährt. Dabei ist zu beachten, dass § 222 Satz 3 und 4 AO davon unberührt bleibt. Anschlussstundungen über diesen Zeitpunkt hinaus sind im Zusammenhang von Ratenzahlungsvereinbarungen bis längstens 30. September 2022 möglich. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Stundungen sind die Finanzämter angehalten, keine strengen Anforderungen zu stellen. Beispielsweise dürfen die Anträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden. Auch hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahmen gibt es Erleichterungen. Für Fälle, in denen der Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis zum 31. März 2022 mitteilt, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, wird bis zum 30. Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen. Die im Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge sind für diese Fälle grundsätzlich zu erlassen. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs ist durch Vereinbarung angemessener Ratenzahlungen bis längstens 30. September 2022 möglich. Den Erlass der Säumniszuschläge können die Finanzämter mit Bezug auf § 118 Satz 2 AO durch Allgemeinverfügung regeln. Hinsichtlich der Vorauszahlungen können die entsprechend betroffenen Steuerpflichtigen  bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Auch hier sind bei der Nachprüfung der Voraussetzungen  keine strengen Anforderungen zu stellen. Anträge dürfen nicht abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Für alle anderen Fälle gelten bei den Anträgen hinsichtlich Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30. September 2022 hinaus.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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