Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern

von Björn Keller

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 07. Februar 2022 die Besteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades geregelt. Grundsätzlich gilt die private beziehungsweise unternehmensfremde Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe und ist dementsprechend steuerlich zu handhaben. Der Begriff Fahrzeug ist dabei dem Begriff Kraftfahrzeug gleichzusetzen. Somit werden auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen, einbezogen. Zur Wertermittlung  für umsatzsteuerliche Zwecke kann pauschal nach der sogenannten 1 %-Regelung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG vorgegangen werden. Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis auf die Hälfte oder ein Viertel gemindert. Dabei handelt es sich um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes. Grundsätzlich bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung eines Unternehmensgegenstandes nach den durch die private Verwendung entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die zulässige Pauschalisierung bei der Ermittlung dieser Ausgaben setzt allerdings voraus, dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezüglich des Umfangs der privaten Nutzung genügt. Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelung über die zulässige Pauschalierung nach der sogenannten 1 %-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen. Sie ist daher nicht zu übernehmen. Auch die unternehmensfremde Nutzung eines betriebseigenen Fahrrades ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Begriff Fahrrad umfasst dabei auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht erfordern. Hierbei kann der Unternehmer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sogenannten 1 %-Regelung für Kraftfahrzeuge berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode wählen. Allerdings ist die Fahrtenbuchmethode für ein Fahrrad ungeeignet. Wenn bei der Wertermittlung auf volle 100 € der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades abgerundet wird, ist dies zulässig. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Liegt der anzusetzende Wert des Fahrrades unter 500 € wird von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen. In diesen Fällen ist demzufolge keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend vorgenannter Regelungen geändert. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater,  Chemnitz

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