Studium nach Berufstätigkeit nicht Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

von Björn Keller

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, dann ist das Studium nicht mehr integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Eine Zahlung von Kindergeld wird damit versagt. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 04.02.2016.