Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

von Björn Keller

Es kann durchaus vorteilhaft sein, wenn zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter Darlehensverträge geschlossen werden. Allerdings sieht der Gesetzgeber einige Regeln vor, bei deren Nichtbeachtung die steuerliche Anerkennung versagt bleiben könnte. Das Bundesministerium für Finanzen hat diese Anforderungen in seinem Schreiben vom 23.12.2010 veröffentlicht.

Allgemeine Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen wurde und tatsächlich wie vereinbart realisiert wird. Eine Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt zwar nicht alleine und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen, sie kann jedoch als ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten gewertet werden, das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann. Auf jeden Fall müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, einem Fremdvergleich also standhalten. Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. So sind Vereinbarungen über die Laufzeit, die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens sowie die Höhe der Zinsen und deren Fälligkeitstermine festzuhalten. Außerdem muss der Rückzahlungsanspruch  ausreichend und banküblich besichert sein.

Wird ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen geschlossen, kann dieser ausnahmsweise steuerrechtlich bereits anerkannt werden, wenn er zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, aber die Darlehensmittel bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Entscheidend ist, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden, insbesondere die Darlehenszinsen regelmäßig gezahlt werden. Die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung brauchen in diesen Fällen jedoch nicht geprüft zu werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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