Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

von Björn Keller

Nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurden, sind mit einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 4  2. Halbsatz EStG zu besteuern. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 02. Dezember 2021. Da sich mit steigendem Einkommen die Einkommensteuer progressiv erhöht, führt dieser Effekt bei zusammengefassten Überstundenvergütungen zu einer Steuermehrbelastung. Der Progressionseffekt ist aber in diesen Fällen vom Gesetzgeber nicht gewollt. Daher sieht das Gesetz für solche Nachzahlungen die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Die Regelung gilt aber nur für die Vergütung von Tätigkeiten, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen. Im entschieden Fall leistete der Kläger über drei Jahre verteilt insgesamt 330 Überstunden. Diese wurden ihm erst im vierten Jahr bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses in einem Betrag vergütet. Da das Finanzamt für die gesamte Überstundenvergütung den normalen Einkommensteuertarif ansetzte, klagte er dagegen. FG und Bundesfinanzhof folgten der Ansicht des Finanzamts nicht und setzten den ermäßigten Steuertarif an. In dem Zusammenhang stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Tarifermäßigung nicht nur für die Nachzahlung von festen, sondern auch von variablen Lohnbestandteilen, wie hier der Überstundenvergütung, gilt. Entscheidend ist, dass die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten veranlagungszeitraumübergreifend erfolgte. Des Weiteren waren im Streitfall auch wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Zusammenballung zu beachten, da die Abgeltung der Überstunden aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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