Steuererklärungsfristen und Fristverlängerungen für das Kalenderjahr 2017
von Björn Keller
Am 02.01.2018 wurden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen veröffentlicht. Steuererklärungen des Kalenderjahres 2017 zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes sind bis zum 31.05.2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Die Fristverlängerung erfolgt bis zum 31.12.2018. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt. Hier geht die Fristverlängerung bis zum 31.05.2019. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02.2019 bzw. in den Fällen Land- und Forstwirtschaft bis zum 31.07.2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen oder für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2017 endete. Im letzteren Falle ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben. Es ist zu beachten, dass die Finanzämter Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern können. Diese Möglichkeit besteht, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden oder sich aus der Veranlagung eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat. Ebenfalls können bei Erwartung hoher Abschlusszahlungen, bei Feststellung von Verlusten für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften oder wenn es die Arbeitslage der Finanzämter erfordert die Erklärungen vor Ablauf der allgemeinen Fristverlängerung angefordert werden. Obwohl die §§ 109 und 149 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens am 01.01.2017 in Kraft getreten sind, erfolgt deren erstmalige Anwendung für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12. 2017 liegen. Bis dahin sind die genannten Paragraphen weiterhin in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz