Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 16. März 2021 (X R 37/19), dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende  einer konkreten Zweckbindung unterliegt und beispielsweise einem bestimmten Tier zugutekommen soll. Das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, verbleibt bei diesem selbst. Er muss die Zuwendung nicht annehmen. Im Streitfall arbeitete die Klägerin ehrenamtlich für einen Tierschutzverein. Ein dort lebender sogenannter Problemhund war ihr ans Herz gewachsen. Da er nicht vermittelbar war, wollte sie dem Tier in eine dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension verhelfen. Sie übergab dafür dem gemeinnützigen Tierschutzverein, der mit einer Tierpension einen Pflegevertrag abschloss, einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 €. Über diesen Betrag erhielt sie vom Tierschutzverein eine Zuwendungsbestätigung. Das Finanzamt und das FG lehnten einen Spendenabzug ab, da die Zahlung der Klägerin nicht in den Verfügungsbereich des steuerlich begünstigten Vereins gelangt sei, sondern letztlich an die Tierpension. Die bloße Sicherstellung des Unterhalts und der Unterbringung für einen bestimmten Hund rechtfertige keinen Spendenabzug. Diesen Auffassungen stimmte der Bundesfinanzhof nicht zu. Er verwies die Sache zurück an das FG. Er stellte klar, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin dem steuerlichen Abzug nicht entgegenstehe. Es sei aber erforderlich, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Das FG müsse noch prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene.  Da der Problemhund nicht der Klägerin gehörte, sei auch nicht davon auszugehen, dass mit der Zahlung eine verdeckte Unterhaltsleistung für eine bestimmte Person erfolgen sollte.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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