Spendenabzug bei Vorlage einer Zuwendungsbestätigung mit nicht korrektem Ausstellungsdatum

von Björn Keller

Eine Zuwendungsbestätigung, die lediglich ein nicht korrektes Ausstellungsdatum enthält, kann gleichwohl Grundlage für einen Sonderausgabenabzug beim Zuwendenden sein, sofern die ausstellende Körperschaft zum Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist und die inhaltlichen Angaben richtig sind. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12.12.2017 (XR 46/16). Im Streitfall hatte der Kläger an eine GmbH (Stiftungsträgerin) zwecks Errichtung einer unselbständigen Stiftung am 23.12.2008 einen Betrag von 75.000 EUR als Vermögensstock für die Stiftung überwiesen. Der Stiftungszweck berechtigte zum Status der Gemeinnützigkeit. Dies bestätigte das Finanzamt am 16.01.2009 vorläufig für den Zeitraum vom 22.12.2008 bis längstens 21.06.2010. Für 2008 und 2009 beantragte der Kläger für die Zahlung in den Vermögensstock der Stiftung einen entsprechenden Sonderausgabenabzug. Als Nachweis legte er die vom 24.12.2008 datierte Zuwendungsbestätigung vor, in der auch auf die vorläufige Anerkennung auf Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt verwiesen wurde. Das Finanzamt berücksichtigte den Sonderausgabenabzug mit den Einkommensteuerbescheiden für 2008 und 2009. Am 25.04.2012 teilte die Steuerfahndungsstelle (Steufa) dem Finanzamt mit, dass es sich bei der Stiftung um ein Anlagemodell am grauen Kapitalmarkt in Form eines Schneeballsystems handelte. Verantwortliche der GmbH waren wegen Betrugs rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Das Finanzamt änderte aufgrund der neuen Sachlage am 11.05.2012 die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009. Es versagte dem Kläger den Sonderausgabenabzug für die Zuwendung und hob den zugunsten der Stiftung ergangenen Freistellungsbescheid auf. Das FG jedoch war der Auffassung, dass aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Zuwendungsbescheinigung bereits bei der ursprünglichen Veranlagung der Sonderausgabenabzug hätte verwehrt werden müssen. Deshalb hätten die Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht geändert werden dürfen. Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil. Zwar wurde die angeblich am 24.12.2008 von der Stiftung ausgestellte Zuwendungsbestätigung offensichtlich rückdatiert, da sie auf die vorläufige Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vom 16.01.2009 verweist. Das allein reicht jedoch nicht, um den Sonderausgabenabzug zu verwehren, sofern der Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausstellung hierzu befugt war und seine Aussagen inhaltlich richtig sind. Im Streitfall bestanden keine Zweifel, dass der Kläger die Zuwendung wie in der Zuwendungsbestätigung angegeben am 23.12.2008 bewirkt hat. Ebenso war aufgrund der vorläufigen Freistellungsbescheinigung die Stiftung während dieses Zeitraums und danach formal zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt. Das FG muss daher im zweiten Rechtsgang aufklären, ob die von der Steufa vorgebrachten rechtserheblichen Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO tatsächlich nachträglich bekannt geworden sind. Dann wäre die Änderung der Einkommensteuerbescheide rechtens. Sollte sich herausstellen, dass die Zuwendungsbestätigung unrichtige Angaben zum Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung oder zu ihrer Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke enthält, muss geprüft werden, ob sich der Kläger gegebenenfalls auf Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen kann. Dann wäre die Steuerfestsetzung nicht änderbar gewesen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz