Schuldzinsen als Werbungskosten bei Abgeltungsteuer
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 27.08.2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die im Veranlagungszeitraum 2008, also vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer, angefallenen Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das gilt auch, wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst im Veranlagungszeitraum 2009 zufließen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen.