Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Fonds-KG unterliegt der Einkommensteuer

von Björn Keller

Steht einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt Schadensersatz zu, ist dieser steuerpflichtig. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17. März 2021. Gemäß aktueller Rechtsprechung gehören zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Danach gezahlte Schadensersatzleistungen an den Gesellschafter sind als Sonderbetriebseinnahmen bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, sofern das schadensstiftende Ereignis in dessen Mitunternehmerschaft begründet ist. Im Streitfall war der Kläger einem gewerblich tätigen Filmfonds als Kommanditist beigetreten. Veranlasst hatte ihn ein entsprechendes Beteiligungsprospekt. Aufgrund fehlerhafter Angaben in diesem erstritt er vor einem Zivilgericht gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts Schadensersatz. Der Kläger war der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliege. Dem widersprach das Finanzamt und der Bundesfinanzhof stützte mit seinem Urteil dessen Auffassung. Er stellte klar: Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst, führt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kommanditbeteiligung zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Besteht die Verpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, führt die Abtretung zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG. Zinsen im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung sind Bestandteil derjenigen betrieblichen Einkünfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden. Das gilt auch für Ansprüche aus einer zivilrechtlichen Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG zustehen. Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um zu beurteilen, ob und in welcher Höhe dem Kläger im Streitjahr ein Sonderbetriebsgewinn aus der Schadensersatzleistung entstanden ist, ging die Sache an das FG zur weiteren Klärung zurück.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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