Sachsen vereinfacht Regeln für Rückzahlung der Corona-Soforthilfe des Bundes

von Björn Keller

Mit Beendigung des Zahlungsmoratoriums gelten im Freistaat Sachsen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens für den Soforthilfezuschuss Bund ab sofort neue, erleichterte Regelungen. Durch flexible Fristen und niedrige Zinsen sollen die Unternehmen optimal unterstützt und damit die Rückzahlungen erleichtert werden. Dabei ist zu beachten, dass bereits abgeschlossene Verfahren unberührt bleiben. Alle Rückzahlungspflichtigen erhalten ab sofort eine zinsfreie Rückzahlungsfrist von sechs Monaten. Ist dieser Zeitraum aus wirtschaftlichen Gründen nicht einzuhalten, kann zwischen folgenden Fälligkeiten gewählt werden: 12 Monate - Festzins 0,5%, 24 Monate - Festzins 1 % oder 36 Monate - Festzins 1,5 %.  Diese verlängerten Zahlungsfristen beginnen nach Ablauf der zinsfreien Rückzahlungsfrist von sechs Monaten. Dabei können während der gewählten Zahlungsfrist zu frei gewählten Zeitpunkten Zahlungen geleistet werden. Diese Flexibilität unterstützt die betroffenen Unternehmen, um ihre Liquidität auszubalancieren. Der Gesamtbetrag einschließlich Zinsen muss aber bis zum Ende der Zahlungsfrist bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) eingegangen sein. Der Zins wird unabhängig von (Teil-)Zahlungen einmalig auf die Gesamtforderung erhoben. Geht die Zahlung nicht vollständig während der gewählten Zahlungsfrist ein, wird der Zinssatz für den gesamten Zahlungszeitraum nach der nächsten Kategorie (z.B. 1 % statt 0,5%) berechnet. Die neuen Fälligkeiten und Zinsen gelten auch für schon begonnene Ratenzahlungen. Für Unternehmer und Unternehmerinnen, die das Rückmeldeverfahren nicht gemacht haben und freiwillig zurückzahlen, gelten die neuen Regelungen nicht. Für Leistungsempfänger, die mit einer Rückforderung des Soforthilfezuschuss Bund nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens konfrontiert sind, die Zahlung noch nicht geleistet und keine ausreichenden Einkünfte und Vermögenswerte haben, kann die Forderungsverfolgung eingestellt werden. Auf Antragstellung entscheidet die SAB im Rahmen einer Einzelfallprüfung darüber. Unter welchen Voraussetzungen eine Forderungsverfolgung eingestellt wird, ist bereits jetzt schon auf der Internetseite der SAB zu erfahren. Anträge dafür werden voraussichtlich im September 2025 auf dem Förderportal der SAB bereitgestellt. Schon jetzt können sich Unternehmen zu den neuen Zahlungserleichterungen bei der SAB informieren und beraten lassen. Auf der Internet-Seite der SAB wird dafür ein Kontaktformular bereitgestellt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz