Reparatur eines Hoftors gilt als Leistung „im Haushalt“

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 27.07.2017 entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass die Reparatur eines Hoftors in einer Tischlerei im räumlichen Bereich erbracht wird. Auch die Arbeitskosten, die in der Tischlerei für die Reparatur anfallen, können als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Im Streitfall hatte die Klägerin durch eine Tischlerei das Hoftor reparieren lassen. Dafür hatte die Tischlerei das Hoftor ausgebaut, in der Tischler-Werkstatt repariert und anschließend wieder eingebaut. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung ab, da die Reparaturarbeiten in der Werkstatt erfolgt und somit „nicht haushaltsnah“ seien. Im Gegensatz dazu vertritt das FG die Auffassung, dass der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen ist. Die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG werden demzufolge nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Auch Handwerkerleistungen jenseits der Grundstücksgrenze können steuerlich berücksichtigte werden, sofern sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Hoftor in der Tischlerei repariert wird, auch wenn ein Teil der Leistungen deshalb außerhalb des Grundstücks erbracht werden muss. Der Leistungserfolg tritt dennoch im Haushalt des Steuerpflichtigen ein. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen VI R 4/18 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz