Rechnungsberichtigung setzt zuvor erteilte erstmalige Rechnung voraus
von Björn Keller
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungsberichtigung setzt voraus, dass bereits eine erste, wenn auch unvollständige oder unrichtige Rechnung ausgestellt wurde. Für einen Mietvertrag, in dem ein monatliches Mietentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart wurde, gilt zusätzlich, dass der Vorsteuerabzug nur in Verbindung mit einem entsprechenden monatlichen Abrechnungsbeleg (z.B. Bankbeleg) erfolgen kann.