Praktikumsvergütung für Studenten kann für Kindergeld nachteilig sein

von Björn Keller

Erzielt ein Kind durch sein regelmäßiges Ausbildungsverhältnis keine Einkünfte, sind seine Aufwendungen für die vorübergehende, von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte entfernte Ausbildung nicht nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09.06.2011. Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 EUR im Streitjahr 2005 (heute 8.004 EUR) abgegolten. Demzufolge zählt die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den für den Bezug des Kindergeldes schädlichen Einnahmen und kann nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden, wenn während dieser Zeit der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird. Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen scheitert daran, dass die unterbrochene Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner Einkunftsart zuzurechnen ist. Auch kommt ein Abzug nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht in Betracht. Im Streitfall unterbrach das Kind, das seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Haus seiner Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine übrigen erzielten Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag. Das zuständige FG hatte der Klage auf Anspruch von Kindergeld stattgegeben. Der Bundesfinanzhof hob nun das Urteil des FG auf.

Anmerkung: Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Kinder sollen dann bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildung – längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist derzeit allerdings noch offen, da der Bundesrat dem Gesetzentwurf Anfang Juli seine Zustimmung verweigerte.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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