PKW-Überlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 10.10.2018 (X R 44 45/17) entschied, ist die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Typischerweise wird nämlich ein Arbeitgeber nur dann einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung stellen, wenn der sich daraus ergebende Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Arbeitslohnes die wertangemessene Arbeitsleistung widerspiegelt. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, umso größer ist für den Arbeitgeber das Risiko, dass sich bei intensiver Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung nicht mehr als wirtschaftlich erweist. Ein Arbeitsvertrag unter Ehegatten mit einer derartigen Regelung zur privaten PKW-Nutzung ist fremdunüblich und daher steuerlich nicht anzuerkennen. Im Streitfall beschäftigte der als Sportartikelhändler gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit neun Stunden bei einem Monatslohn von 400 €. Die Tätigkeit war an Dienstagen von zu Hause (Bankgeschäfte, Vorbereitung der Buchhaltung, Mahnwesen) sowie donnerstags und freitags im Außendienst (Kurierfahrten) auszuüben. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ der Kläger seiner Ehefrau einen Firmenwagen zur dienstlichen sowie uneingeschränkten privaten Nutzung. Der entsprechende geldwerte Vorteil wurde nach der 1-%-Methode ermittelt und auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € angerechnet. Den vereinbarten Arbeitslohn zog der Kläger als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Im Ergebnis einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an. Nach seiner Auffassung halte die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht stand. Da das FG der Klage stattgab, ging das Finanzamt in Revision. Auch der Bundesfinanzhof ging von einer fremdunüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus und hob die Entscheidung des FG auf. Er stellte klar, dass Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung den gleichen Maßstäben entsprechen müssen, wie zwischen fremden Dritten üblich. Nach diesen Grundsätzen hielt es der Bundesfinanzhof für ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden "Minijobber" einen Firmenwagen zur uneingeschränkten und zudem selbstbeteiligungsfreien Nutzung für Privatfahrten überlassen würde. Er wird in der Regel nur dann dem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (auch Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohnes dem Wert der erwarteten Arbeitsleistung entsprechen. Hinzu kommt, dass sich bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung das Risiko des Arbeitgebers verschärft. Denn bei einer Intensivnutzung des Firmenwagens durch den Arbeitnehmer lohnt sich das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich nicht mehr. Im Streitfall war unerheblich, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb einen PKW benötigte.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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