Pilgerwallfahrt und Tertiatskursfahrt eines Pfarrers - unmittelbarer beruflicher Anlass

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 09.12.2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Pfarrer, zu dessen dienstlichen Aufgaben gehört, Pilgerwallfahrten von Pfarrangehörigen seelsorgerisch zu begleiten, seine entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen darf.