Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke unterliegt Abzugsverbot
von Björn Keller
Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen Steuer den Betrag von 35 EUR übersteigt. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 30.03.2017. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des Spesenunwesens. Um Geschäftsbeziehungen zu fördern oder Neukunden zu gewinnen, ist es üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Derartige Geschenke können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Da der Zweck des Geschenkes damit verfehlt würde, ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Beim Schenkenden wird die Steuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Allerdings kommt es durch die Übernahme der Versteuerung beim Beschenkten zu einem zusätzlichen "Steuergeschenk". Dieses darf der Schenkende nicht als Betriebsausgabe abziehen. Im Urteilsfall hatte ein Konzertveranstalter in größerem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Einen Teil der hierfür entstandenen Aufwendungen behandelte er als Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und führte eine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt ab. Dieses versagte jedoch dafür Abzug als Betriebsausgabe. Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu und stellte in seinem Urteil klar, dass die für die verschenkten Freikarten übernommene Steuer als weiteres Geschenk zu werten ist. Zählt die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, gilt das auch für die übernommene Steuer. Das Abzugsverbot ist auch dann anzuwenden, wenn die Betragsgrenze von 35 EUR erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Anmerkung: Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass sie das Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anwendet und die pauschale Steuer nicht in die Betragsgrenze von 35 EUR einbezogen wird.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz