Online-Gründung einer GmbH

von Björn Keller

Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für ein „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG) soll ein wichtiger Schritt seitens des Gesetzgebers in Richtung Digitalisierung für alle Bar-Gründungen von GmbHs und haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UGs) vollzogen werden. Der neue Gesetzentwurf ergänzt das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiRUG) und soll weitestgehend bereits ab dem 01. August 2022 in Kraft treten. An den Grundsätzen der Rechtsformen wird sich durch die Möglichkeit der Online-Gründung nichts ändern. Die GmbH ist und bleibt demzufolge eine Kapitalgesellschaft, deren Haftung beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen (Mindestkapital: 25.000  Euro) ist. Da im Wesentlichen eine UG als eine gewöhnliche GmbH mit allen Rechten und Pflichten für Gesellschafter und Geschäftsführer zu betrachten ist, gelten alle Regelungen auch für die UG. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist formgebunden und muss mittels schriftlichen Gesellschaftsvertrages erfolgen. Mit dem DiRUG wurde unter anderem auch ein grenzüberschreitender Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer eingeführt. Dadurch soll die missbräuchliche Eintragung neuer Gesellschafter oder Geschäftsführer vermieden und die Verlässlichkeit der Handelsregisterinformationen gesichert werden. Deshalb ist auch bei einer Online-Gründung in Deutschland weiterhin ein Notar erforderlich. Die Beurkundung im Online-Verfahren soll innerhalb einer Videokonferenz erfolgen. In dieser können die  teilnehmenden Gesellschafter ihre Beschlüsse mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschreiben. Dabei kann auch die  Gesellschafterliste anstelle der persönlichen Unterschrift mit einer QES versehen werden. Diese ist ebenso rechtsverbindlich wie die handschriftliche Unterschrift. Auch ist die Gründung einer GmbH/UG nach Musterprotokoll im Online-Verfahren möglich. Die Bundesnotarkammer hat zum Thema Online-Gründung ein Portal entwickelt (https://www.online-verfahren.notar.de), auf dem sich Gründer informieren, beraten und identifizieren lassen können. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) wird vom Notar zusammen mit der von ihm und den Gesellschaftern unterzeichneten Gesellschafterliste elektronisch beim Handelsregister eingereicht. Zu beachten ist, dass nach aktueller Gesetzeslage ein Gesellschafterwechsel und/oder eine Satzungsänderung noch nicht im Online-Verfahren durchgeführt werden können. Ebenso sind momentan bei einer Online-Gründung einer GmbH Sacheinlagen nicht möglich. Es kann nur eine reine Barmittel-Gründung vorgenommen werden. Bei einer haftungsbeschränkten UG bleibt die Gründung gegen Sacheinlagen weiterhin verboten. Auch Anteilsübereignungen im Rahmen der Videokommunikation sind im Entwurf des DiREG momentan nicht vorgesehen. Entschließen sich die Gesellschafter, eine Vorgründungsgesellschaft zu bilden, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Möglichkeit der Online-Gründung der GmbH. Ebenso werden die Grundsätze einer Vor-GmbH durch die Möglichkeit der Online-Gründung nicht berührt.

Hinweis: Es ist möglich, dass einige der vorgenannten Einschränkungen bei der Online-Gründung einer GmbH/UG wegfallen, sofern das DiREG ab 01. August 2022 Gesetz wird. Es empfiehlt sich, vorher einen Steuerberater zu kontaktieren.      

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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