Nachträglicher Einbau einer Gasanlage erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert eines Dienstwagens

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 13.10.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein privat genutztes betriebliches Fahrzeug nicht als Son­derausstattung in die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der 1-%-Regelung einzubeziehen ist. Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt danach nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig zum Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.

Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb bei privat genutzten Dienstfahrzeugen sind deshalb nicht in den pauschalen Nutzungswert einzurechnen. Generell ist bei der 1-%‑Regelung für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländi­schen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatz­steuer anzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtes hebt der Gesetzgeber zwei Merkmale hervor, die bei der Einbeziehung von Sonderausstattungen relevant sind. Zum einen muss es sich dabei um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs handeln, zum anderen muss die Zusatzausstattung bereits zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden sein. Es ist erkennbar, dass mit der Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Zeitpunkt der Erst­zulassung – statt an die tatsächlichen Anschaffungskosten – nachträgliche Veränderun­gen des Wertes an dem jeweiligen Fahrzeug nicht auch zur Veränderung des pauschalen Nutzungswertes bei Anwendung der 1-%‑Regelung führen sollen. Ansonsten müssten ohne zeitliche Begrenzung alle nachträglichen Umbaumaßnahmen an gebrauchten Fahrzeugen für die Anwendung der Vorschrift nachvollzogen werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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