Musterprotokoll zur Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - unbedeutende Abwandlungen bewirken keine unzulässigen Abänderungen

von Björn Keller

Mit Beschluss vom 28.09.2010 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, keine unzulässigen Abänderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG darstellen. Damit wird einem übermäßigen Formalismus der Handelsregister Einhalt geboten.

Entgegen der Auffassung des Registergerichts wurde mit diesem Entscheid die Eintragung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des bereitgestellten Musterprotokolls erreicht – trotz geringfügiger Abweichungen im Wortlaut. Im zugrunde liegenden Fall fanden sich diese etwa im Errichtungsdatum und der Anschrift des Notars, das Wort „ist" wurde im Hinblick auf mehrere Unternehmenszwecke grammatikalisch korrigiert, anstelle von Klammern wurden Spiegelstriche verwendet und auf die Anschrift des Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist, wurde mit „wie vor" verwiesen. Ferner wurde nach den Formalien ein Einleitungssatz eingefügt. Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass sich derartige Abweichungen ausschließlich auf die Form des Textes beschränken und daher keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt des Protokolls haben. Mit dem Entscheid wurde vor allem auch das ursächliche Anliegen des Gesetzgebers berücksichtigt, durch Nutzung des Musterprotokolls nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Erleichterung bei der Unternehmensgründung zu ermöglichen. Zudem besteht aufgrund der Beurkundungspflicht nicht die Gefahr, dass bei Abweichungen vom vorgegebenen Text unbewusst inhaltliche Änderungen vorgenommen werden.

Das Musterprotokoll im Sinne des § 2 Abs. 1a GmbHG kann sowohl für die Gründung einer GmbH als auch für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verwendet werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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