Musterprotokoll zur Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - unbedeutende Abwandlungen bewirken keine unzulässigen Abänderungen
von Björn Keller
Mit Beschluss vom 28.09.2010 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, keine unzulässigen Abänderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG darstellen. Damit wird einem übermäßigen Formalismus der Handelsregister Einhalt geboten.