Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge
von Björn Keller
Mit Schreiben vom 04.07.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen Antwort erteilt auf die Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen. Danach liegt kein Arbeitslohn vor, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das ist bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, der Fall, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Als Arbeitslohn können solche Bildungsmaßnahmen nur gewertet werden, wenn konkret anzunehmen ist, dass sie vom Arbeitgeber als Belohnung gedacht sind. Zudem verweist das Bundesministerium der Finanzen darauf, dass außerhalb der Arbeitgeberförderung Beschäftigte mit Migrationshintergrund auch kostenlose berufsbezogene Deutschkurse aus der Regelförderung des Bundes in Anspruch nehmen können. Voraussetzung für die Teilnahme sind vorhandene Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1(GER) oder ein beendeter Integrationskurs. Weitere Informationen, beispielsweise welchen Aufenthaltsstatus die Migranten oder Flüchtlinge für eine berufsbezogene Deutschsprachförderung gemäß § 45a AufenthG erfüllen müssen, erhalten Arbeitgeber beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz