Kosten für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar

von Björn Keller

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.10.2010 sind die Kosten bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit dieser Entscheidung rückt der Bundesfinanzhof von seinen bislang strengeren Grundsätzen ab, wonach für einen Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" Voraussetzung waren.

Dem Urteil liegt der Fall einer Klägerin zugrunde, die nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung hin in ein Seniorenheim gezogen war. Ihre Wohnung hatte die Klägerin währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal "H" im Behindertenausweis fehlte. Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil. Anders als bei einem altersbedingten Aufenthalt führt eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten. Demzufolge können Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Auch Pflegebedürftigkeit ist keine Voraussetzung für den Abzug, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig wurde.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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