Korrektur der elektronischen Einkommensteuererklärung bei schlichtem Vergessen

von Björn Keller

Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in eine elektronische Einkommensteuererklärung ist nicht grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen. Demzufolge können die Steuerlast mindernde Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden.