Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 20. März 2025 (III R 43/22), dass das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes an sich bei einem volljährigen Kind keinen Kindergeldanspruch begründet. Allerdings können gesetzliche Berücksichtigungstatbestände während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes einen Kindergeldanspruch begründen. Solche Tatbestände sind beispielsweise, wenn das Kind während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Im entschiedenen Fall absolvierte der Sohn des Klägers nach seinem Abitur einen zehnmonatigen Freiwilligen Wehrdienst. Für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung bewilligte die Familienkasse für den Sohn Kindergeld. Nach Beendigung der Grundausbildung (Februar 2022) verrichtete er Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad. Während des Freiwilligen Wehrdienstes entschied sich der Sohn, an einer zivilen Hochschule zu studieren. Die Familienkasse versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung der Kindergeldzahlung. Das FG bestätigte diese Auffassung teilweise. Es verwies darauf, dass der Freiwillige Wehrdienst als solcher, anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Berücksichtigungstatbeständen eines Kindergeldanspruchs gehört. Der Bundesfinanzhof bestätigte allerdings mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen nicht. Er stellte klar, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch begründet sein kann. Im konkreten Streitfall sei zwar die drei Monate dauernde Grundausbildung Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Dennoch führe ihre Beendigung nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EstG, da die Grundausbildung allein auch nicht zu einem Berufsabschluss führt. Demzufolge war der Kindergeldanspruch zwischen Ende der Grundausbildung und Beginn des Studiums berechtigt. Allerdings wies der Bundesfinanzhof die Revision des Klägers für den Monat März 2022 zurück, weil sich der Entschluss des Sohnes, ein Studium an einer zivilen Hochschule aufzunehmen, erst im Folgemonat der Grundausbildung konkretisiert hatte. Darstellungen des Klägers und des Sohnes, der Entschluss zu einem Studium habe schon früher bestanden, waren nicht belegbar.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz