Kindergeld – Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes

von Björn Keller

Voraussetzung für die Zahlung von Kindergeld für ein volljähriges Kind ist unter anderem, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von derzeit 8.004 € nicht überschreiten. Die im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ermittelten Einkünfte und Bezüge können um die eigenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gemindert werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Urteil vom 04.11.2010, dass auch Beiträge für eine private Krankenversicherung abzugsfähig sind, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser die Beiträge zahlt. Letztlich seien Eltern, die ihr Kind privat mitversichern, durch die Beitragszahlung ebenso finanziell belastet wie Eltern, die ihrem Kind das Geld zur Zahlung der Krankenversicherung zur Verfügung stellen. Die Revision ist zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

Trainee-Tätigkeit zählt als Ausbildung

Zurück