Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ bei Umsatzsteuervorauszahlungen für das IV. Quartal

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 11.11.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass für die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ in Betracht kommt. Als „kurze Zeit“ im Sinne des § 11 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.