Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

von Björn Keller

Ein Berufspokerspieler erbringt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Er muss daher für seine Spielgewinne keine Umsatzsteuer abführen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37/14). Im zugrunde liegenden Fall nahm der Kläger in den Streitjahren 2006 und 2007 erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sogenannten Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Er war der Meinung, dass Pokerspielen keine umsatzsteuerbare Leistung ist und reichte deshalb auch keine Umsatzsteuererklärungen ein. Diese Ansicht teilten das Finanzamt und das FG nicht. Nach ihrer Auffassung sei der Kläger als Berufspokerspieler ein Unternehmer. Er spiele gegen andere Teilnehmer in der Absicht, Einnahmen zu erzielen.  Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht und gab der Klage statt. Zwischen der Teilnahme an den verschiedenen Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt. Ein Pokerspieler könne nicht davon ausgehen, sicher Einnahmen zu erzielen. Allerdings stellte der Bundesfinanzhof auch klar,  dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, sofern der Veranstalter an den Pokerspieler eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (beispielsweise Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenso unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen der Umsatzsteuer, wenn sie die Spieler gegen Entgelt (Turniergebühr) zum Spiel zulassen. Unabhängig von der Umsatzsteuer können die Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen außerdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz