Keine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei gescheiterten Grundstücksveräußerungen

von Björn Keller

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2012 werden bereits angefallene Aufwendungen für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt und können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn es nicht zur Veräußerung kommt.