Keine steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung

von Björn Keller

Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung. Er kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, wenn er die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. Ein darüber hinausgehender Abzug des Selbstbehalts ist verfassungsmäßig nicht rechtens. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 01.06.2016. Im strittigen Fall hatte der Kläger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm im Streitjahr 2010 getragenen Selbstbehalte in Höhe von 3.690 EUR machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das FG ließen indes einen Abzug der Kosten zu. Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung der Vorinstanzen und lehnte die steuerliche Berücksichtigung der im Rahmen des Selbstbehalts getragenen Krankheitskosten des Klägers ebenfalls ab. Er stellte klar, dass die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstellt. Daher ist sie nicht als Krankenversicherungsbeitrag zu werten und demzufolge auch nicht als Sonderausgabe abziehbar. Die selbst getragenen Krankheitskosten sind zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Diese Aufwendungen können aber nur berücksichtigt werden, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung nicht überschreiten. Aufgrund der Einkünfte des Klägers in Höhe von 190.796 EUR traf das im Streitfall jedoch nicht zu, sodass ein Abzug nicht in Betracht kam. Auch eine steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts durch Beachtung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums lehnte der Bundesfinanzhof ab. Dem Steuerpflichtigen soll mit diesem Grundsatz kein Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau gewährleistet werden. Die Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten sind jedoch nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz