Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für statische Berechnungen eines Statikers

von Björn Keller

Für die Berechnungsleistungen eines Statikers kann eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann nicht gewährt werden, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 04. November 2021 (VI R 29/19). Nach § 35a EStG ermäßigt sich bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%. Im strittigen Fall beauftragten die Kläger einen Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten eine vorherige statische Berechnung erforderlich. Diese führte ein dafür beauftragter Statiker durch. Für diese Leistungen begehrten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung ebenfalls eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Entgegen dem FG stimmt der Bundesfinanzhof dem nicht zu. Er begründet dies damit, weil ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Ein Statiker erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Die fachliche Erforderlichkeit der statischen Berechnung vor Durchführung der Handwerkerarbeiten stützt ebenfalls nicht eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Es handelt sich um zwei verschiedene Leistungsarten. Der sachliche Zusammenhang spielt demzufolge keine Rolle.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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