Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. Februar 2023 (VI R7/21) entschied, kann eine Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 für ein Hausnotrufsystem, das  im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt, nicht in Anspruch genommen werden. Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung hatte sie nicht gebucht. Das Finanzamt berücksichtigte deshalb die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Der erfolgreichen Klage dagegen beim FG widerspricht der Bundesfinanzhof nun mit diesem Urteil. Er stellt klar, dass eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen auch tatsächlich erbracht werden. Das ist die entscheidende Voraussetzung. Im strittigen Fall fehlt diese, da die Klägerin letztlich nur für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft zur Entgegennahme eines eventuellen Notrufs und dessen Weiterleitung an Dritte zahlt. Diese Leistungen erfolgen nicht vor Ort, sondern außerhalb des Haushalts der Klägerin. Der Bundesfinanzhof verweist im Vergleich dazu auf seine frühere Entscheidung bezüglich der Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz. Der Notruf ging in diesem Falle über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft. Diese übernahm dann vor Ort auch sofort die entsprechende Hilfeleistung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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