Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums

von Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 14.07.2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums nicht deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen ist, weil der Vermieter die für den Betrieb des Einkaufszentrums übliche Infrastruktur bereitstellt sowie werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen für das Gesamtobjekt durchführt. Die Vermietung ist dann immer noch in den Bereich der privaten Vermögensverwaltung einzuordnen. Im entschiedenen Fall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Einzelhandels- und Dienstleistungsunternehmen vermietet. Die Mieter wurden verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen. Diese besorgten den laufenden Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der Sanitär- und Sozialräume. Zudem wurden die Mieter veranlasst, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen, die einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum bezahlte. Finanzamt und FG werteten die Vermietung des Einkaufszentrums wegen der Vielzahl dieser Dienstleistungen als Gewerbebetrieb. Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht. Mit seinem Urteil stellte er klar, dass der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen wird, wenn bei der Vermietung eines Einkaufszentrums den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden. Maßgebend ist, dass die Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. So sind Leistungen wie Reinigung, Bewachung sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen allgemein übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Diese Leistungen sind keine Zusatzleistungen, sondern untrennbarer Bestandteil der Hauptleistung, der Vermietung. Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse. Es soll damit die Attraktivität des Standorts für die Kunden und für bestehende und zukünftige Mieter erhöht werden. Die Vermietungsleistung gibt dem gesamten Leistungsaustausch das Gepräge. Es handelt es sich nach wie vor um eine private Vermögensverwaltung und ist insoweit keine gewerbliche Leistung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz