Keine ausreichende Leistungsbeschreibung in einer Rechnung – kein Vorsteuerabzug

von Björn Keller

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung Angaben über die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten, da sonst der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung sollte darauf geachtet werden, dass diese die Identifizierung der erbrachten Leistungen leicht ermöglichen. Nicht ausreichend sind allgemeine Beschreibungen, wie etwa „Trockenbauarbeiten“ ohne weitere konkretisierende Angaben zum Ort und Leistungszeitraum. Diese Anforderungen gelten für alle Unternehmer, also auch für kleine Unternehmen, so der BFH in seiner Entscheidung vom 05.02.2010.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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