Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 14.04.2011 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Abgabefrist für die sogenannte Antragsveranlagung bei Steuerpflichtigen, die fast ausschließlich Lohneinkünfte beziehen, regelmäßig vier Jahre beträgt. Eine Anlaufhemmung und somit Verlängerung der Abgabefrist um bis zu drei Jahre kommt nach Auffassung des Gerichts hier nicht in Betracht.