Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit unzutreffender Angabe der Steuernummer

von Björn Keller

Mit Urteil vom 02.09.2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die erhaltene Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination enthält, bei der es sich nicht um die erteilte Steuernummer des leistenden Unternehmers handelt.