Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern
von Björn Keller
Der Ausschluss von zusammenlebenden, aber nicht verheirateten Eltern vom Splittingtarif nach §§ 26, 26b EStG verstößt nicht gegen das Gebot, Ehe und Familie zu schützen. Die Beschränkung des Splittingtarifs auf verheiratete Eltern verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 5 GG, der eine Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verbietet. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21.03.2012.